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- Artikel-Nr.: SW10322
Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL eine unverzichtbare Lösung
Die Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL (Client Access License) ist eine unverzichtbare Lösung für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern den Zugriff auf Remote-Desktop-Services ermöglichen möchten. Mit dieser Lizenz kann ein einzelnes Gerät sicher und effizient auf den Windows Server 2025 zugreifen, was besonders in Umgebungen mit gemeinsam genutzten Geräten von Vorteil ist. Dies ermöglicht eine kosteneffektive Verwaltung von IT-Ressourcen, da mehrere Nutzer über ein einziges Gerät auf den Server zugreifen können, ohne dass für jeden Nutzer eine separate Lizenz erforderlich ist.
Systemanforderungen für Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL
Zu den Systemanforderungen für die Nutzung der Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL gehören mindestens ein 1.4 GHz 64-Bit Prozessor, 2 GB RAM und 32 GB freier Speicherplatz. Für eine optimale Leistung wird jedoch ein 3.1 GHz 64-Bit Mehrkernprozessor, 8 GB RAM oder mehr sowie 64 GB freier Speicherplatz empfohlen. Die Unterstützung für Gigabit-Ethernet sorgt für schnelle und zuverlässige Netzwerkverbindungen, während das Betriebssystem Windows Server 2025 Standard oder Datacenter erforderlich ist, um alle Funktionen und Sicherheitsvorteile nutzen zu können.
Sicherheit und Produktivität mit Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL
Neben der Lizenzierung und den Systemanforderungen bietet die Windows Server 2025 Remote Desktop Services Device CAL auch zahlreiche Vorteile für die Sicherheit und Produktivität. Integrierte Sicherheitsfunktionen schützen vor Bedrohungen und gewährleisten die Einhaltung von Unternehmensrichtlinien, während regelmäßige Updates und Support von Microsoft sicherstellen, dass Ihre Systeme stets auf dem neuesten Stand sind. Diese Lösung verbessert die Flexibilität und Mobilität der Mitarbeiter und ermöglicht einen effizienten und sicheren Zugriff auf Anwendungen und Desktops, unabhängig davon, ob sie im Büro oder remote arbeiten.
EIN SOFTWAREHERSTELLER KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER GEBRAUCHTEN LIZENZEN, DIE DIE NUTZUNG SEINER AUS DEM INTERNET HERUNTERGELADENEN PROGRAMME ERMÖGLICHEN, NICHT WIDERSETZEN.
Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH):
... Der Handel mit gebrauchter Computersoftware wurde vom obersten rechtssprechenden Organ der EU, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), als rechtsmäßig erklärt. Somit herrscht nun endgültige Klarheit über den Gebrauchthandel mit Software, unbedeutend ob es sich um online übertragene oder auf physischen Datenträgern ausgelieferte Software handelt. ...
Am 17.07.2013 wurde diese Grundsatzentscheidung des EuGH durch den BGH vollumfänglich bestätigt. Das Aufsplitten von Volumenlizenzen unterliegt ebenfalls den Beschlüssen des EuGH.
Dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt, wurde durch die 13 Richter der obersten Kammer bestätigt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass Zweiterwerber von online übertragenen Lizenzen die Software direkt beim Hersteller erneut herunterladen dürfen
Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der "vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Damit wurde nicht nur der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 vollständig bestätigt, sondern sogar noch erweitert.
Dieses Urteil des EuGH folgte auf eine Anfrage des BGH, da die Softwarehersteller die gesetzlich nicht eindeutigen Regelungen ausgenutzt haben, um den Handel einzuschränken und die Kunden einzuschüchtern - ungeachtet des Grundsatzes, der den Weiterverkauf von bereits einmal verwendeter Software schon vorher für legal deklarierte.