Windows Server 2025 10 User CAL

Windows Server 2025 10 User CAL
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Produktinformationen "Windows Server 2025 10 User CAL"

Die Windows Server 2025 User CAL bietet eine Reihe von entscheidenden Merkmalen, die sie von anderen Lizenzierungsoptionen unterscheiden:

Flexible Lizenzierung: Mit der User CAL erhält jeder Benutzer individuelle Zugriffsrechte, unabhängig davon, von welchem Gerät aus er auf die Serverinfrastruktur zugreift. Dies ermöglicht eine maximale Flexibilität und Effizienz in Umgebungen, in denen Mitarbeiter mehrere Geräte nutzen.

Erweiterte Sicherheitsfunktionen: Die CAL umfasst integrierte Sicherheitsmechanismen, die vor Bedrohungen schützen und die Einhaltung von Unternehmensrichtlinien gewährleisten. Dazu gehören fortgeschrittene Identitäts- und Zugriffsmanagement-Tools, die sicherstellen, dass nur autorisierte Benutzer Zugriff auf sensible Daten haben.

Nahtlose Integration: Die User CAL integriert sich nahtlos in bestehende Windows Server 2025 Umgebungen. Sie unterstützt eine Vielzahl von Microsoft- und Drittanbieter-Anwendungen, was die Interoperabilität erhöht und die Betriebseffizienz steigert.

Skalierbarkeit und Anpassungsfähigkeit: Diese Lizenzierungsoption ist ideal für Unternehmen jeder Größe geeignet. Sie ermöglicht es Organisationen, mit dem Wachstum ihrer Arbeitsbelastung und den sich ändernden Anforderungen Schritt zu halten, ohne ihre Lizenzstruktur grundlegend ändern zu müssen.

Produktivitätssteigerung: Die Windows Server 2025 User CAL optimiert den Remote-Zugriff und fördert die Zusammenarbeit zwischen Teams. Dies trägt zur Steigerung der Effizienz und zur Verbesserung der betrieblichen Abläufe bei.

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Rechtliches

EIN SOFTWAREHERSTELLER KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER GEBRAUCHTEN LIZENZEN, DIE DIE NUTZUNG SEINER AUS DEM INTERNET HERUNTERGELADENEN PROGRAMME ERMÖGLICHEN, NICHT WIDERSETZEN.

Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH):

... Der Handel mit gebrauchter Computersoftware wurde vom obersten rechtssprechenden Organ der EU, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), als rechtsmäßig erklärt. Somit herrscht nun endgültige Klarheit über den Gebrauchthandel mit Software, unbedeutend ob es sich um online übertragene oder auf physischen Datenträgern ausgelieferte Software handelt. ...

Am 17.07.2013 wurde diese Grundsatzentscheidung des EuGH durch den BGH vollumfänglich bestätigt. Das Aufsplitten von Volumenlizenzen unterliegt ebenfalls den Beschlüssen des EuGH.

Dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt, wurde durch die 13 Richter der obersten Kammer bestätigt. Darüber hinaus wurde verfügt, dass Zweiterwerber von online übertragenen Lizenzen die Software direkt beim Hersteller erneut herunterladen dürfen

Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der "vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung", so der EuGH. Damit wurde nicht nur der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 vollständig bestätigt, sondern sogar noch erweitert.

Dieses Urteil des EuGH folgte auf eine Anfrage des BGH, da die Softwarehersteller die gesetzlich nicht eindeutigen Regelungen ausgenutzt haben, um den Handel einzuschränken und die Kunden einzuschüchtern - ungeachtet des Grundsatzes, der den Weiterverkauf von bereits einmal verwendeter Software schon vorher für legal deklarierte.

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